Auf dieser Seite findest du alles Wichtige zur Strom- und Gaspreisbremse, die ab dem 1. März 2023 greift und Verbraucher:innen entlasten soll. Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert. Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung für unsere Kundschaft. Falls dein Strom- oder Erdgastarif einen Arbeitspreis oberhalb der Preisbremse hat, erhältst du schnellstmöglich ein entsprechendes Informationsschreiben. Aufgrund der sehr hohen Auslastung unserer IT sowie der Kapazitäten unserer externen Dienstleister bitten wir dich noch um etwas Geduld.
Ab welchem Arbeitspreis die Preisbremse gilt, findest du in unseren FAQ.
Unser Versprechen: Du musst dich um nichts kümmern und erhältst deine Entlastung unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens zur Preisbremse automatisch und selbstverständlich vollumfänglich.
Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Gruppen, die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:
1. Gruppe:
Diese Gruppe beinhaltet private Haushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von maximal 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Die restlichen 20% des Verbrauchs werden jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.
2. Gruppe:
In dieser Gruppe sind Verbraucher:innen aus Gewerbe und Industrie mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von maximal 7 Cent pro Kilowattstunde netto (zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen). Darüberhinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Gruppen, die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:
1. Gruppe:
Private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch max. 30.000 kWh/Jahr zahlen für 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 40 ct/kWh brutto. Die restlichen 20% des Verbrauchs werden jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.
2. Gruppe:
Verbraucher:innen aus Gewerbe und Industrie mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von max. 13 ct/kWh netto zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen. Darüber hinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.
Deine Abschläge für Januar und Februar 2023 zahlst du vorerst in voller Höhe weiter. Ab März 2023 greifen die Regelungen für die Preisbremsen.
Ist dein vertraglich vereinbarter Preis höher als die gedeckelten Preise, verringert sich dein monatlicher Abschlagsbetrag. Außerdem erhältst du eine rückwirkende Entlastung für die im Januar und Februar 2023 gezahlten Abschläge. Ist die Entlastung der beiden Monate größer als der Betrag des Abschlags im März 2023, erfolgt keine Gutschrift, sondern eine Verrechnung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
Ändert sich die Höhe deiner Abschläge durch die Preisbremse, werden wir dich über die Höhe deiner neuen Abschläge ab März 2023 rechtzeitig schriftlich informieren.
Du zahlst deinen monatlichen Abschlag durch ein SEPA Lastschriftmandat?
Deine Abschläge werden automatisch auf den neuen Betrag angepasst und entsprechend eingezogen. Du musst nichts weiter tun.
Du zahlst deinen Abschlag durch einen Dauerauftrag oder per Überweisung?
Passe bitte deinen Abschlagsbetrag selbst an, nachdem du die Information zu deinem neuen Abschlag erhalten hast.
Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in deiner Jahresrechnung entsprechen.
Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist immer der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Der Energieversorger, bei dem du am 1. März 2023 einen Vertrag hast, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Auch für die rückwirkende Umsetzung der Monate Januar und Februar 2023. Grundlage für die Ermittlung ist auch hier der vom Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweilige Entnahmestelle.
Wechselst du nach dem 1. März 2023 deinen Versorger, muss der bisherige Versorger dem neuen Lieferanten die bisherigen Entlastungsbeträge und die Werte für deren Berechnung übermitteln. Außerdem wirst du in der Schlussrechnung ebenfalls über diese Werte informiert. Bewahre aus diesem Grund die Schlussrechnungen des alten Lieferanten auf, um sie gegebenenfalls dem neuen Lieferanten ergänzend zur Verfügung zu stellen.
In deiner Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und die neuen Abschläge für das kommende Jahr auf Grund dieses tatsächlichen Verbrauchs neu berechnet. Da der monatliche Entlastungsbetrag aber auf dem prognostizierten Verbrauch von September 2022 beruht (und nicht auf deinem tatsächlichen Verbrauch) bleibt der Wert für die monatliche Entlastung auch nach der Jahresverbrauchsabrechnung gleich. Dieser wird auf die Abschläge bis Ende Dezember 2023 weiterhin in gleicher Höhe angerechnet.
Beispiel:
Prognostizierter Erdgasverbrauch im September 2022: 15.000 Kilowattstunden pro Jahr
Abschlag ohne Preisbremse: 150 Euro pro Monat
Entlastungsbetrag auf die monatlichen Abschläge Januar bis April 2023: 50 Euro pro Monat
Dadurch reduziert sich der Abschlag auf 100 Euro pro Monat.
Die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt im April. Hier wird ein tatsächlicher Verbrauch von 12.000 Kilowattstunden festgestellt, da Gas gespart wurde. Der neue Abschlag ohne Preisbremse wird auf Basis von 12.000 Kilowattstunden ermittelt und würde auf 120 Euro pro Monat sinken. Da sich der Entlastungsbetrag jedoch nicht am tatsächlichen Verbrauch orientiert, beträgt die Entlastung weiterhin 50 Euro pro Monat und der neue Abschlag liegt bei 70 Euro pro Monat.
Umgekehrt verhält es sich ebenso: Wäre der tatsächliche Verbrauch bei 16.000 Kilowattstunden, wäre der neue Abschlag ohne Preisbremse bei 160 Euro pro Monat. Durch die Preisbremse verringert er sich erneut um 50 Euro pro Monat und liegt in diesem Beispiel nach der Abrechnung bei 110 Euro pro Monat.
Sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Du erhältst nur für 80 Prozent deines im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlst du den regulären Vertragspreis.
Zum anderen wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Du erhältst in jedem Fall den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent deines im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.